Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.
(1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht
- 1. bei Sterilität der Frau
- a) tubaren,
- b) durch Endometriose bedingten oder
- c) durch polyzystisches Ovar bedingten
Ursprungs oder
- 2. bei Sterilität des Mannes.
(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
(3) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
- 1. die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 2. im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit
- a) der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b) einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
- c) einer auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
- d) eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten gemäß § 3 Abs. 2
vorliegt.
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2010)
(4a) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger oder nicht Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder nicht Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, müssen über einen von einer österreichischen Behörde ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen.
(5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
- 1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
- 2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt und
- 3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4 genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.
(6) Stellen private Versicherungsunternehmen keine Einverständniserklärung gemäß Abs. 4 Z 2 lit. d aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.
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