Ausbildungsformen
§ 4.
Die Grundausbildung kann (bzw. Teile davon können) in Form von Lehrgängen, Seminaren, Einzelunterricht, e-learning, Training und praktischer Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20012647
Dokumentnummer
NOR40263798
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