Zuständigkeit für die Grundausbildung
§ 3.
Die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung des Rechnungshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20012647
Dokumentnummer
NOR40263797
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
