Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der Einführungsphase,
- 2. der theoretischen Ausbildung und
- 3. der praktischen Verwendung.
(2) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden unterschiedliche Ausbildungsmodule festgelegt:
- 1. Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6.
- 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3.
- 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4.
(3) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
(4) Das auf die einzelnen Ausbildungsmodule entfallende Stundenausmaß wird in Arbeitstagen, Unterrichtseinheiten oder ECTS-Anrechnungspunkten ausgedrückt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 25 Stunden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20012647
Dokumentnummer
NOR40263799
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