§ 4 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Auszahlung

§ 4

(1) Die Einsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.

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