Auszahlung
§ 4
(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)