§ 4 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Auszahlung

§ 4

(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)