§ 4 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auszahlung

§ 4

(1) Die Einsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung'').

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