§ 4 EUROFIMA-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1993

§ 4

§ 4. Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag, an den Bund zu entrichten.

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