§ 4.
Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.
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