§ 4.
Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von mindestens 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020
Gesetzesnummer
10004847
Dokumentnummer
NOR40119066
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)