Pilotierungsphase
§ 4.
(1) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeiten.
(2) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.
(3) Im Falle der Betrauung eines Auftragsverarbeiters hat die Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) durch die ELGA GmbH gemäß § 27 Abs. 17 GTelG 2012 direkt an den oder die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister festgelegten Auftragsverarbeiter zu erfolgen, wobei auch ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters (§ 24c Abs. 3a GTelG 2012) sicherzustellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Gesetzesnummer
20011309
Dokumentnummer
NOR40226958
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