§ 4 eHealthV

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2022

Pilotierungsphase

§ 4.

(1) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Gesundheitsdiensteanbieter jedenfalls die COVID-19- und influenzabezogenen Angaben(Anm.1) sowie Angaben betreffend Affenpocken gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese Angaben für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeitet werden. Angaben zu anderen Impfungen dürfen gespeichert und zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2021)

(2) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 haben die Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.

(3) Impfungen gegen Affenpocken, die zum Zeitpunkt der Verabreichung der Impfung mangels technischer Verfügbarkeit nicht im eImpfpass dokumentiert werden können, sind vom impfenden Gesundheitsdiensteanbieter bis spätestens 20. August 2022 im eImpfpass nachzutragen.

(_________

Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 285/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „COVID-19- und influenzabezogene Angaben“ die Wortfolge „sowie Angaben betreffend Affenpocken“ eingefügt.“ Offensichtlich gemeint: „… nach der Wortfolge „COVID-19- und influenzabezogenen Angaben“ …“.)

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20011309

Dokumentnummer

NOR40246064

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