Pilotierungsphase
§ 4.
(1) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Gesundheitsdiensteanbieter jedenfalls die COVID-19- und influenzabezogenen Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese Angaben für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeitet werden. Angaben zu anderen Impfungen dürfen gespeichert und zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.
(1a) Gesundheitsdiensteanbieter dürfen die seit dem 27. Dezember 2020 verabreichten und schriftlich dokumentierten COVID-19-Impfungen, die nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind, gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 nachtragen.
(2) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 haben die Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2021)
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
20011309
Dokumentnummer
NOR40231041
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