§ 4 eHealthV

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.2021

Pilotierungsphase

§ 4.

(1) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Gesundheitsdiensteanbieter jedenfalls die COVID-19- und influenzabezogenen Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese Angaben für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeitet werden. Angaben zu anderen Impfungen dürfen gespeichert und zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.

(1a) Gesundheitsdiensteanbieter dürfen die seit dem 27. Dezember 2020 verabreichten und schriftlich dokumentierten COVID-19-Impfungen, die nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind, gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 nachtragen.

(2) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 haben die Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2021)

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

20011309

Dokumentnummer

NOR40231041

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)