§ 4 eHealthV

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2021

Pilotierungsphase

§ 4.

(1) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Gesundheitsdiensteanbieter jedenfalls die COVID-19- und influenzabezogenen Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese Angaben für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeitet werden. Angaben zu anderen Impfungen dürfen gespeichert und zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2021)

(2) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 haben die Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2021)

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20011309

Dokumentnummer

NOR40231804

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