Ergänzende Bestimmungen für das Verfahren zur Aufnahme in die
1. Stufe von Schulen mit Semestergliederung
§ 4
§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung. Für Aufnahmen im Sommersemester sind die Anmeldefristen durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festzulegen. Die allenfalls durch die Schulbehörde erster Instanz oder durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen haben statt bis Ende April bzw. Mai jeweils frühestmöglich zu erfolgen.
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