§ 4 Aufnahmsverfahrensverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2007

Ergänzende Bestimmungen für das Verfahren zur Aufnahme in die 1. Stufe von Schulen mit Semestergliederung

§ 4.

(1) Die §§ 2 und 3a finden sinngemäß Anwendung. Für Aufnahmen im Sommersemester sind die Anmeldefristen durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festzulegen. Die allenfalls durch die Schulbehörde erster Instanz vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen haben statt bis Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres jeweils frühestmöglich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40091712

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