§ 4 Aufnahmsverfahrensverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Ergänzende Bestimmungen für das Verfahren zur Aufnahme in die 1. Stufe von Schulen mit Semestergliederung

§ 4.

(1) Die §§ 2 und 3a finden sinngemäß Anwendung. Für Aufnahmen im Sommersemester sind die Anmeldefristen durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festzulegen. Die allenfalls durch die zuständige Schulbehörde vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen haben statt bis Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres jeweils frühestmöglich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40192119

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