§ 4 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2006

2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Umfang der Eignungsprüfung

§ 4.

Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:

  1. 1. eine praktische Prüfung,
  2. 2. schriftliche Prüfungen,
  3. 3. nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 mündliche Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40084819

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