2. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Umfang der Eignungsprüfung
§ 4.
Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:
- 1. eine praktische Prüfung,
- 2. schriftliche Prüfungen,
- 3. nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 mündliche Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40084819
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