§ 4 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

Umfang der Eignungsprüfung

§ 4

§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:

  1. 1. schriftliche Prüfungen,
  2. 2. mündliche Prüfungen,
  3. 3. nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 eine praktische Prüfung.

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