§ 4 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1985

2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Umfang der Eignungsprüfung

§ 4

§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher hat zu umfassen:

  1. 1. schriftliche Prüfungen,
  2. 2. mündliche Prüfungen,
  3. 3. praktische Prüfungen.

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