2. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Umfang der Eignungsprüfung
§ 4
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher hat zu umfassen:
- 1. schriftliche Prüfungen,
- 2. mündliche Prüfungen,
- 3. praktische Prüfungen.
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