§ 4 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2017

2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs)

Umfang der Eignungsprüfung

§ 4.

Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik und den Kollegs für Sozialpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192735

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