§ 4 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2019

2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs) und an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe Umfang der Eignungsprüfung

§ 4.

Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik sowie den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe hat eine praktische Prüfung zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40217215

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