2. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs) und an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe Umfang der Eignungsprüfung
§ 4.
Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik sowie den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe hat eine praktische Prüfung zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40217215
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)