früher § 5
Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung
§ 4.
(1) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung haben
- 1. Besucher,
- 2. Begleitpersonen und
- 3. Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Bewohnerkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
- in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2) Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durch
- 1. externe Dienstleister,
- 2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
- 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
- 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
- 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
früher § 5
Schlagworte
Altenheim, Patientenanwalt, Behindertenanwalt
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20011886
Dokumentnummer
NOR40249011
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