zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule Abschlussarbeit
§ 49.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Tourismus und Marketing“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- 3. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
- 4. das Pflichtpraktikum.
- Z 3 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
Schlagworte
Wirtschaftsgeschichte, Betriebswirtschaft#
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171678
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