zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule Abschlussarbeit
§ 49.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. die Pflichtgegenstände „Tourismusgeografie“ und „Kultur- und Tourismusland Österreich“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ oder
- 5. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
- 6. das Pflichtpraktikum.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207354
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