§ 49 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

Wiener Börsekammer

§ 49

(1) § 49.Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und wird von der Wiener Börsekammer geleitet und verwaltet.

(2) Die Wiener Börsekammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1.

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