§ 49 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

Wiener Börsekammer

§ 49

(1) § 49.Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und wird von der Wiener Börsekammer geleitet und verwaltet.

(2) Die Wiener Börsekammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1.

(3) Die Wiener Börsekammer hat den Wiener Börsefonds gemäß den Grundsätzen der Kostendeckung unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel zu verwalten und dem Bundesminister für Finanzen hierüber gemäß § 12 Abs. 2 Rechnung zu legen.

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