Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
§ 49.
(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen.
(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40090116
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