§ 49 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 49.

(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40090116

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