Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
§ 49
(1) § 49.Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.
(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
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