Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
§ 49.
(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.
(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40020869
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)