§ 49 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 49.

(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020869

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