ÜR zu Abs. 4a: BGBl. Nr. 326/1988, Art. VI
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen
§ 48
(1) § 48.Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt - unbeschadet des Abs. 3 - 24 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich für die Verwaltung
- 1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
- 2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
- 3. der Bücherei,
- 4. der Schulwerkstätte,
- 5. der Turnsaaleinrichtung,
- 6. der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht verwendet werden, wobei jedoch die in Z 4 und 6 angeführte Tätigkeit nur jenen Lehrern zugewiesen werden soll, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Ungeachtet des im Abs. 1 angeführten Ausmaßes und soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet, wird die Lehrverpflichtung
- 1. der Klassenlehrer durch die Führung der dem Lehrer zugewiesenen Klasse in dem durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß,
- 2. der Klassenlehrer an Vorschulgruppen durch den Unterricht in dem für Klassenlehrer in Vorschulklassen durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß
erfüllt.
(4) Über die Führung einer Volksschulklasse oder von Vorschulgruppen hinaus können den Klassenlehrern - bei Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Klassenführung an Volksschulklassen und Vorschulgruppen durch einen Lehrer - bis zu dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß Unterrichtsstunden an derselben Schule in anderen Volksschulklassen und Vorschulgruppen zur ständigen (Leiterreststunden gemäß Abs. 5) oder vertretungsweisen (§ 43 Abs. 2) Unterrichtserteilung ohne Mehrdienstleistungsvergütung zugewiesen werden; hiebei ist anzustreben, daß alle Lehrer im gleichen Ausmaß beschäftigt sind. Der Unterricht in Werkerziehung (textiler Bereich), in Werkerziehung für Mädchen, in Hauswirtschaft sowie in der ersten und zweiten Schulstufe in Werkerziehung (technischer Bereich) ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen; ausnahmsweise kann dieser Unterricht einem Klassenlehrer in der von ihm geführten Volksschulklasse oder an anderen Volksschulklassen seiner Schule zur ständigen Unterrichtserteilung zugewiesen werden, wenn er hiefür die Lehrbefähigung hat und Lehrer für Werkerziehung nicht zur Verfügung stehen. Ein Klassenlehrer an einer Vorschulgruppe kann zur Übernahme von Unterrichtsstunden innerhalb seiner Lehrverpflichtung auch Volksschulklassen an einer anderen Schule zugewiesen werden.
(4a) Die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden eines Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich für jede Klasse, in der er als Zweitlehrer verwendet wird, um eine Wochenstunde, insgesamt höchstens um zwei Wochenstunden. Zweitlehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer im Sinne des ersten Satzes verminderten Lehrverpflichtung zu verwenden, wozu ihnen erforderlichenfalls vorrangig die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen, Leiterreststunden gemäß Abs. 5, unverbindliche Übungen ua. zu übertragen sind.
(5) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen eines Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Soweit die Lehrverpflichtung des Leiters einer Volksschule mit einer bis acht Klassen zur Erteilung aller Unterrichtsstunden in der vom Leiter geführten Klasse nicht ausreicht, sind die restlichen Unterrichtsstunden auf die übrigen Klassenlehrer der Schule aufzuteilen; ist dies nicht möglich, so gebührt dem Leiter für die seine Lehrverpflichtung übersteigenden Unterrichtsstunden eine Mehrdienstleistungsvergütung. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist die Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.
(6) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)