Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen
§ 48
(1) § 48.Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten.
(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters
- 1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere
- a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
- c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
- d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- e) die Führung der Fachbibliothek,
- f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
- g) Sicherheit und Virenschutz.
Sie vermindert sich weiters
- 2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
- a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),
- b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,
- c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
- d) Sicherheit und Virenschutz,
- e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.
Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.
(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Volksschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.
(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.
(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.
(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder eine weitere halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.
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