§ 48 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen

§ 48

(1) § 48.Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

  1. 1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
  2. 2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
  3. 3. der Bücherei,
  4. 4. der Schulwerkstätte,
  5. 5. der Turnsaaleinrichtung,
  6. 6. der Lehrküche,

    sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die in Z 4 und 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Für die Lehrverpflichtung der auf Grund des § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrer gilt der erste Satz des Abs. 1. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich bei der Dienstleistung in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 oder wegen einer Dienstleistung an einer Sonderschule gemäß § 50 erfolgt. Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.

(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.

(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei Volksschulklassen, in denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, ferner bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen eines Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist eine Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.

(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.

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