Strafbestimmungen
§ 48
(1) § 48.Wer
- 1. Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, ohne daß diese Veranstaltung eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
- 2. an Winkelbörsen gemäß Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
- 3. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
- 4. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
- 5. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände schließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
- 6. entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
- 7. die ihm gemäß den §§ 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort "Börse" oder "Börsesensal" mißbräuchlich verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
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