§ 48 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Strafbestimmungen

§ 48

(1) § 48.Wer

  1. 1. Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
  2. 2. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäfts oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
  3. 3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
  4. 4. entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
  5. 5. die ihm gemäß den §§ 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  6. 6. als Emittent die Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 83 Abs. 4, 87 und 93 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  7. 7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 und 5 und § 65 obliegenden Pflichten verletzt,
  8. 8. als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
  9. 9. Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 6 oder 7 verletzt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Wer

  1. 1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
  2. 2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
  3. 3. als Rechnungsprüfer nicht rechtzeitig den Bericht gemäß § 12 Abs. 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt,
  4. 4. als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
  5. 5. als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
  6. 6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und gemäß § 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.

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