§ 480 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 480.

(1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.

(2) Die dem Obersten Gerichtshof im § 362 eingeräumte Befugnis steht ihm bei strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, nicht zu.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 137)

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030813

alte Dokumentnummer

N2197524166S

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