§ 480 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 480

§ 480. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)