§ 480.
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40022747
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)