§ 480.
Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 352 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40138172
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