§ 47 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

§ 47.

Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40137916

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