§ 47 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 47.

(1) Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Bundesministers für Finanzen zu verfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076952

alte Dokumentnummer

N5199011938J

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