EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
§ 47.
Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40076245
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