§ 479 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 479.

Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zur Wahrung des Gesetzes (§§ 33 und 292) zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030812

alte Dokumentnummer

N2197524165S

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