§ 479 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 479

§ 479. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

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