2. Abschnitt
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte
§ 463.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093569
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)