Dienstzulage für Schulleitung
§ 46b.
(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 43a Abs. 2 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie | |||
| ||||
A | B | C | D | |
Euro | ||||
bis zu 5 Jahre | 631,1 | 1 105,2 | 1 314,9 | 1 525,6 |
mehr als 5 Jahre | 736,5 | 1 314,9 | 1 525,6 | 1 736,3 |
(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)