Dienstzulage für Schulleitung
§ 46b.
(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 43a Abs. 2 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie | |||
| ||||
A | B | C | D | |
Euro | ||||
bis zu 5 Jahre | 654,2 | 1 145,7 | 1 363,0 | 1 581,4 |
mehr als 5 Jahre | 763,5 | 1 363,0 | 1 581,4 | 1 799,9 |
(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40199956
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)