Dienstzulage für Schulleitung
§ 46b.
(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 43a Abs. 2 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
Funktions- Dauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie | |||
| A | B | C | D |
| Euro | |||
bis zu 5 Jahre | 600,0 | 1.050,0 | 1.250,0 | 1.450,0 |
mehr als 5 Jahre | 700,0 | 1.250,0 | 1.450,0 | 1.650,0 |
(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)