§ 460c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 460c.

Die Versicherungsträger sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094038

alte Dokumentnummer

N6195546028L

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