§ 460c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 7.

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460c.

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

  1. 1. bis zur Höhe von 35 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3 %,
  2. 2. über 35 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5 % und
  3. 3. über 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 6,0 %.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40147035

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